DEUTSCH-IBERO-AMERIKANISCHE
GESELLSCHAFT LÜBECK E.V.
Sociedad Germano-Ibero-Americana de Lübeck
Satzung des
Vereins der Deutsch - Ibero - Amerikanischen Gesellschaft Lübeck
(in der
Fassung vom 4 April 2003)
§ 1 Name,
Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der
Verein führt den Namen "Deutsch-lbero-Amerikanische Gesellschaft
Lübeck". Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz
"e.V." (eingetragener Verein).
(2) Der
Verein hat seinen Sitz in Lübeck.
(3) Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der
Zweck des Vereins ist die Förderung und die Vertiefung des kulturellen
Verständnisses, des persönlichen Kontaktes und des Gedankenaustausches zwischen
Deutschen und Menschen des spanischen und portugiesischen Sprachraumes im Geiste
der Völkerverständigung und der internationalen Zusammenarbeit. Der
Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung und Unterstützung von
kulturellen Veranstaltungen (z. B. Kulturabende, Konzerte, Kino- und
Theaterveranstaltungen, Literaturabende), von Studienreisen in den und aus dem
spanischen und portugiesischen Sprachraum zum
Zwecke der
Kulturpflege und des kulturellen Austausches, von Sprachkursen und der den
Zielen des Vereins dienenden Öffentlichkeitsarbeit verwirklicht.
(2) Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Der
Zweck des Vereins ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet, sämtliche Mittel
dürfen zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem
Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder Beiträge noch Anteile des Vereinsvermögens
zurück.
(4) Der
Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Ziele. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3 Organe
Organe des
Vereins sind
a) die
Mitgliederversammlung und
b) der
Vorstand
§ 4
Mitgliederversammlung
(1)
Innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ist die ordentliche
Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung hat
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von drei
Wochen zwischen Absendetermin und Versammlungstermin zu erfolgen.
(2)
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes oder
schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der ordentlichen
Mitglieder durch den Vorstand einzuberufen. § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
(3)
Mitgliederversammlungen, die keine satzungsändernden Beschlüsse erfordern,
können auf schriftlichem Weg stattfinden und ihre Beschlüsse schriftlich
fassen, wenn sich alle Mitglieder mit diesem Verfahren einverstanden erklären,
Dies gilt nicht für die ordentliche Mitgliederversammlung nach Absatz 1.
(4) Der Beschlussfassung durch die ordentliche
Mitgliederversammlung unterliegt insbesondere:
a)
Erstattung des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr,
b)
Jahresrechnung und Vorstellung des Haushaltsplanes,
c) Bericht
der Kassenprüfer,
d)
Entlastung des Vorstandes,
e) Wahlen
zum Vorstand,
f) Wahl von
zwei Kassenprüfern,
g) Berufung
und Abberufung des Beirates und
h)
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
Im übrigen
beschließt die Mitgliederversammlung über die vom Vorstand bei Einberufung
angekündigten Tagesordnungspunkte. Die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung
kann von der Mitgliederversammlung durch Beschluss ergänzt und geändert werden.
(5) Die
Mitgliederversammlung wird vom 1, Vorsitzenden oder in seiner Abwesenheit von
dem 2. Vorsitzenden geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist
ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und von dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss den Mitgliedern
innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein: Einwendungen können nur innerhalb
eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben
werden.
(6) Die
Mitgliederversammlung beschließt - soweit nicht gesetzlich oder aufgrund dieser
Satzung etwas anderes vorgeschrieben ist - mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn zu ihr ordnungsgemäß
eingeladen wurde.
(7) Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich in der Ausübung des Stimmrechts durch
ein anderes durch Vollmacht ausgewiesenes Mitglied vertreten lassen. Im Falle
der Stimmengleichheit ist die Stimme des Leiters der Mitgliederversammlung
doppelt zu zählen.
Stimmenthaltungen
gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der
Vorstand: Wahlen erfolgen jedoch schriftlich durch Stimmzettel es sei denn,
dass die Mitgliederversammlung einstimmig eine andere Art der Abstimmung
beschließt.
(8) Die von
der Mitgliederversammlung gemäß Absatz 4 zu wahlenden Kassenprüfer dürfen nicht
dem Vorstand angehören.
§ 5 Vorstand
(1) Der
Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem
Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu drei Beisitzern. Zu
Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden.
(2) Die
Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von
einem Jahr gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur
Konstituierung eines neuen Vorstandes im Amt.
(3) Der 1.
Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne
des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(4) Außer
den dem Vorstand in dieser Satzung oder von der Mitgliederversammlung
übertragenen Aufgaben führt der Vorstand die laufenden Geschäfte des Vereins;
neben der allgemeinen Verwaltung gehören dazu insbesondere die Ausführung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Der Vorstand kann den Vorsitzenden oder Vorstandsmitglieder widerruflich zur
Führung einzelner Geschäfte bevollmächtigen oder auch besondere Zuständigkeiten
auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen. Der Vorstand beschließt mit
einfacher Mehrheit.
(5) Ein
Vorstandsmitglied kann nur mit zwei Drittel Mehrheit durch
die Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen
werden,
(6) Der Vorstand
gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 6 Beirat
(1) Zur
Unterstützung des Vereins kann ein Beirat berufen werden.
(2) Die
Mitglieder des Beirates werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung berufen. Mindestens je ein Mitglied des Beirates sollte aus dem spanischen oder dem
portugiesischen Sprachraum kommen.
(3) Der
Vorsitzende des Beirates hat im Vorstand und in der Mitgliederversammlung
beratende Stimme.
(4)
Mindestens einmal im Jahr hat der Vorstand den Beirat zu seiner Sitzung
hinzuzuziehen.
(5) Auf
Antrag des Vorstandes können einzelne oder alle Mitglieder des Beirates durch
die Mitgliederversammlung abberufen werden.
(6) Der
Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 7
Mitgliedschaft
(1) Mitglied
des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu
den Zielen des Vereins bekennt.
(2) Die
Anmeldung erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand.
Dieser entscheidet über die Aufnahme in den Verein. Ein Anspruch auf Aufnahme
besteht nicht. Die Aufnahme darf nicht aufgrund von Rasse, Konfession, Alter,
Geschlecht, Weltanschauung, sozialer Stellung oder Staatsangehörigkeit des
Antragstellers abgelehnt werden. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann binnen
eines Monats nach Zugang derselben durch den Antragsteller die Entscheidung der
Mitgliederversammlung beantragt werden.
(3) Die
Mitgliedschaft beginnt mit der Mitteilung gegenüber dem Antragsteller über den
Beschluss der Aufnahme in den Verein.
§ 8 Beendigung
der Mitgliedschaft
(1) Die
Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt,
b) Tod,
c)
Ausschluss oder
d) Auflösung
des Vereins.
(2) Der
Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Geschäftshalbjahres erfolgen
und muss zwei Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
(3) Der
Ausschluss erfolgt, falls ein Mitglied die Ziele des Vereins gröblich verletzt.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die
Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel.
§ 9
Finanzierung
(1) Der
Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
Vorstandes festgesetzt, Er kann für Einzelpersonen, Personengruppen und
juristische Personen, in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.
(2) Die
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sollen ferner durch Spenden und
öffentliche Zuschüsse aufgebracht werden.
(3) Die
Verwendung der Mittel richtet sich nach einem vom Vorstand des Vereins
aufzustellenden Haushaltsplan. Dieser Haushaltsplan wird der
Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht.
§ 10 Satzungsänderung
(1)
Satzungsänderungen formeller Art, die durch behördliche Auflagen oder ähnliches
erforderlich werden, kann der Vorstand in eigener Zuständigkeit beschließen und
durchführen.
(2) Eine
Satzungsänderung, die den Gemeinnützigkeitszweck aufheben soll, ist unzulässig.
(3) Beschlüsse
über Satzungsänderungen sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen,
(4) Sonstige
Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins bedürfen eines mit drei
Viertel Mehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung.
§ 11
Auflösung
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks des
Vereins fällt das Vereinsvermögen einer steuerbegünstigten karitativen
Einrichtung in Lübeck zu, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Diese
Regelung ist von einem bei Auflösung des Vereins durch die Mitgliederversammlung
zu bestellenden Liquidator im Einvernehmen mit dem Finanzamt Lübeck zu vollziehen.
§ 12
Übergangsbestimmungen
(1) Bis zu
den Wahlen zum Vorstand durch die erste ordentliche Mitgliederversammlung
werden die Aufgaben des Vorstandes durch einen geschäftsführenden Vorstand
wahrgenommen. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden,
zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Vorsitzende
und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB; jeder von ihnen ist
allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(2) Der
geschäftsführende Vorstand wird von den Gründungsmitgliedern des Vereins
anlässlich der Gründungsversammlung gewählt; § 4 Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend.
(3)
Spätestens bis zum 30. Juni 1994 ist die erste ordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen.
Lübeck, den 4. April 2003