DEUTSCH-IBERO-AMERIKANISCHE GESELLSCHAFT LÜBECK E.V.

Sociedad Germano-Ibero-Americana de Lübeck

 

Satzung des Vereins der Deutsch - Ibero - Amerikanischen Gesellschaft Lübeck

(in der Fassung vom 4 April 2003)

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen "Deutsch-lbero-Amerikanische Gesellschaft Lübeck". Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz "e.V." (eingetragener Verein).

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Lübeck.

 

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

 

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung und die Vertiefung des kulturellen Verständnisses, des persönlichen Kontaktes und des Gedankenaustausches zwischen Deutschen und Menschen des spanischen und portugiesischen Sprachraumes im Geiste der Völkerverständigung und der internationalen Zusammenarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung und Unterstützung von kulturellen Veranstaltungen (z. B. Kulturabende, Konzerte, Kino- und Theaterveranstaltungen, Literaturabende), von Studienreisen in den und aus dem spanischen und portugiesischen Sprachraum zum

Zwecke der Kulturpflege und des kulturellen Austausches, von Sprachkursen und der den Zielen des Vereins dienenden Öffentlichkeitsarbeit verwirklicht.

 

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

(3) Der Zweck des Vereins ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet, sämtliche Mittel dürfen zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder Beiträge noch Anteile des Vereinsvermögens zurück.

 

(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Organe

 

Organe des Vereins sind

 

a) die Mitgliederversammlung und

b) der Vorstand

 

§ 4 Mitgliederversammlung

 

(1) Innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ist die ordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von drei Wochen zwischen Absendetermin und Versammlungstermin zu erfolgen.

 

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes oder schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder durch den Vorstand einzuberufen. § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(3) Mitgliederversammlungen, die keine satzungsändernden Beschlüsse erfordern, können auf schriftlichem Weg stattfinden und ihre Beschlüsse schriftlich fassen, wenn sich alle Mitglieder mit diesem Verfahren einverstanden erklären, Dies gilt nicht für die ordentliche Mitgliederversammlung nach Absatz 1.

 

 (4) Der Beschlussfassung durch die ordentliche Mitgliederversammlung unterliegt insbesondere:

 

a) Erstattung des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr,

b) Jahresrechnung und Vorstellung des Haushaltsplanes,

c) Bericht der Kassenprüfer,

d) Entlastung des Vorstandes,

e) Wahlen zum Vorstand,

f) Wahl von zwei Kassenprüfern,

g) Berufung und Abberufung des Beirates und

h) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

 

Im übrigen beschließt die Mitgliederversammlung über die vom Vorstand bei Einberufung angekündigten Tagesordnungspunkte. Die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung kann von der Mitgliederversammlung durch Beschluss ergänzt und geändert werden.

 

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1, Vorsitzenden oder in seiner Abwesenheit von dem 2. Vorsitzenden geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein: Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.

 

(6) Die Mitgliederversammlung beschließt - soweit nicht gesetzlich oder aufgrund dieser Satzung etwas anderes vorgeschrieben ist - mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde.

 

(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich in der Ausübung des Stimmrechts durch ein anderes durch Vollmacht ausgewiesenes Mitglied vertreten lassen. Im Falle der Stimmengleichheit ist die Stimme des Leiters der Mitgliederversammlung doppelt zu zählen.

Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand: Wahlen erfolgen jedoch schriftlich durch Stimmzettel es sei denn, dass die Mitgliederversammlung einstimmig eine andere Art der Abstimmung beschließt.

 

(8) Die von der Mitgliederversammlung gemäß Absatz 4 zu wahlenden Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

 

§ 5 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu drei Beisitzern. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden.

 

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Konstituierung eines neuen Vorstandes im Amt.

 

(3) Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

 

(4) Außer den dem Vorstand in dieser Satzung oder von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben führt der Vorstand die laufenden Geschäfte des Vereins; neben der allgemeinen Verwaltung gehören dazu insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand kann den Vorsitzenden oder Vorstandsmitglieder widerruflich zur Führung einzelner Geschäfte bevollmächtigen oder auch besondere Zuständigkeiten auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.

 

(5) Ein Vorstandsmitglied kann nur mit zwei Drittel Mehrheit durch

 die Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden,

 

(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 6 Beirat

 

(1) Zur Unterstützung des Vereins kann ein Beirat berufen werden.

 

(2) Die Mitglieder des Beirates werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung berufen. Mindestens je ein  Mitglied des Beirates sollte aus dem spanischen oder dem portugiesischen Sprachraum kommen.

 

(3) Der Vorsitzende des Beirates hat im Vorstand und in der Mitgliederversammlung beratende Stimme.

 

(4) Mindestens einmal im Jahr hat der Vorstand den Beirat zu seiner Sitzung hinzuzuziehen.

 

(5) Auf Antrag des Vorstandes können einzelne oder alle Mitglieder des Beirates durch die Mitgliederversammlung abberufen werden.

 

(6) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 7 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt.

 

(2) Die Anmeldung erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme in den Verein. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Aufnahme darf nicht aufgrund von Rasse, Konfession, Alter, Geschlecht, Weltanschauung, sozialer Stellung oder Staatsangehörigkeit des Antragstellers abgelehnt werden. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann binnen eines Monats nach Zugang derselben durch den Antragsteller die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden.

 

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Mitteilung gegenüber dem Antragsteller über den Beschluss der Aufnahme in den Verein.

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt,

b) Tod,

c) Ausschluss oder

d) Auflösung des Vereins.

 

(2) Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Geschäftshalbjahres erfolgen und muss zwei Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.

 

(3) Der Ausschluss erfolgt, falls ein Mitglied die Ziele des Vereins gröblich verletzt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel.

 

§ 9 Finanzierung

 

(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt, Er kann für Einzelpersonen, Personengruppen und juristische Personen, in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.

 

(2) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sollen ferner durch Spenden und öffentliche Zuschüsse aufgebracht werden.

 

(3) Die Verwendung der Mittel richtet sich nach einem vom Vorstand des Vereins aufzustellenden Haushaltsplan. Dieser Haushaltsplan wird der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht.

 

§ 10 Satzungsänderung

 

(1) Satzungsänderungen formeller Art, die durch behördliche Auflagen oder ähnliches erforderlich werden, kann der Vorstand in eigener Zuständigkeit beschließen und durchführen.

 

(2) Eine Satzungsänderung, die den Gemeinnützigkeitszweck aufheben soll, ist unzulässig.

 

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen,

 

(4) Sonstige Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins bedürfen eines mit drei Viertel Mehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung.


 

 

§ 11 Auflösung

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins fällt das Vereinsvermögen einer steuerbegünstigten karitativen Einrichtung in Lübeck zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Diese Regelung ist von einem bei Auflösung des Vereins durch die Mitgliederversammlung zu bestellenden Liquidator im Einvernehmen mit dem Finanzamt Lübeck zu vollziehen.

 

§ 12 Übergangsbestimmungen

 

(1) Bis zu den Wahlen zum Vorstand durch die erste ordentliche Mitgliederversammlung werden die Aufgaben des Vorstandes durch einen geschäftsführenden Vorstand wahrgenommen. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Vorsitzende und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB; jeder von ihnen ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

 

(2) Der geschäftsführende Vorstand wird von den Gründungsmitgliedern des Vereins anlässlich der Gründungsversammlung gewählt; § 4 Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend.

 

(3) Spätestens bis zum 30. Juni 1994 ist die erste ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

Lübeck, den 4. April 2003



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